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§ 765a ZPO

Verfasst: 26.07.2011, 17:43
von Geiselmann
ZVG § 100, ZPO 765a
a) Hat sich die zuständige Behörde des suizidgefährdeten Schuldners angenommen und Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen.
b) Flankierende Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern.
- BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, V ZB 319/10 -


S. Geiselmann