ZPO § 829; BGB § 242
Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig.
- BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011, VII ZB 17/10
S. Geiselmann
Haftentschädigung
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Opferentschädigung wegen Verstoßes gegen die EMRK nicht abtret- und pfändbar
EMRK Art. EMRK Artikel 41; ZPO § ZPO § 851; BGB § BGB § 399; InsO §§ INSO § 35, INSO § 36
1. Die vom EGMR einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
BGH, Urt. v. 24. 3. 2011 − IX ZR 180/10 (KG)
S. Geiselmann
EMRK Art. EMRK Artikel 41; ZPO § ZPO § 851; BGB § BGB § 399; InsO §§ INSO § 35, INSO § 36
1. Die vom EGMR einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.
2. Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
BGH, Urt. v. 24. 3. 2011 − IX ZR 180/10 (KG)
S. Geiselmann