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Beiträge zur privaten Altersvorsorge

Verfasst: 06.07.2011, 18:58
von Geiselmann
InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851 c

Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mitteln des Schuldners.

- BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 181/10 -

S. Geiselmann