Beiträge zur privaten Altersvorsorge

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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Geiselmann
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#1

06.07.2011, 18:58

InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851 c

Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mitteln des Schuldners.

- BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, IX ZB 181/10 -

S. Geiselmann
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