ZPO § 850f Abs. 2

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Geiselmann
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#1

27.04.2011, 18:05

ZPO § 850f Abs. 2
Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.
- BGH, Beschluss vom 10. März 2011, VII ZB 70/08 -

S. Geiselmann
Luisa123456
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#2

30.04.2011, 19:28

Super, danke
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#3

30.04.2011, 20:18

sorry, was sagt mir das jetzt? :oops:
Geiselmann
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#4

02.05.2011, 18:22

Hallo,

das bedeutet, dass nicht nur wegen der Hauptforderung aus unerlaubter Handlung, sondern auch wegen der Nebenforderungen, bei der Pfändung von Arbeitseinkommen tiefer in das Schuldnervermögen vollstreckt werden kann.

S. Geiselmann
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#5

02.05.2011, 19:05

aha, das hätte ich jetzt vorausgesetzt... :oops:
Lachgummi
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#6

19.07.2011, 12:30

huhu genau zu diesem § habe ich eine Frage.

Bei uns gehts um eine Pfändung ins Arbeitseinkommen.
Mdt verdient 906,42 Brutto und 1200 Netto.
Das Gericht schreibt: Der Schuldner, der nach Angaben des GL für EINE unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, ... zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur verbleiben
718,00 € (zuzugllich 1/2 des pbersteigenden Betrages)

So ich kann damit nichts anfangen. In § 850a ZPO steht was von einer Freigrenze i.H. von 930 €
Ich habe jetzt in § 850f Abs. 2 schon gefunden, das das Gericht beliebig entscheiden kann, wenn es sich hierbei um eine unerlaubte handlung handelt.
Wie berechnet das Gericht das jetzt?

29,96 € wurden vom Lohn gepfändet! Wie kommen die drauf?

Danke euch.
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Tigerle
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#7

19.07.2011, 13:41

Lachgummi hat geschrieben:huhu genau zu diesem § habe ich eine Frage.

Bei uns gehts um eine Pfändung ins Arbeitseinkommen.
Mdt verdient 906,42 Brutto und 1200 Netto.
Was bekommt er nun Brutto, und was netto ?
Lachgummi hat geschrieben:Das Gericht schreibt: Der Schuldner, der nach Angaben des GL für EINE unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, ... zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem errechneten Nettoeinkommen nur verbleiben
718,00 € (zuzugllich 1/2 des pbersteigenden Betrages)

So ich kann damit nichts anfangen. In § 850a ZPO steht was von einer Freigrenze i.H. von 930 €
Ich habe jetzt in § 850f Abs. 2 schon gefunden, das das Gericht beliebig entscheiden kann, wenn es sich hierbei um eine unerlaubte handlung handelt.
Wie berechnet das Gericht das jetzt?

29,96 € wurden vom Lohn gepfändet! Wie kommen die drauf?
Die Grenze von §850a ZPO fällt ja weg, aber auf welcher Grundlage, sie dann berechnen, was dem Schuldner zu bleiben hat, ob sie da eine weitere Tabelle haben, das weiss ich nicht.

So wie ich das sehe, müsste der Schuldner netto verdienen EUR 29,96 + EUR 29,96 + EUR 718,00. Das Gericht hat ja festgesetzt, dass dem Schuldner EUR 718,00 bleiben müssen, dass also alles, was darüber ist gepfändet werden darf, bzw. von allem was darüber ist, nur die 1/2 gepfändet werden darf. So habe ich das jetzt verstanden.
Lachgummi
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#8

20.07.2011, 10:18

ok danke für deine antwort. er bekommt netto 906,42 davon sind die 29, 96 € pfändung noch nicht abgezogen. hatte mich mit den brutto und netto vertan ist natürlich andersrum. ja ich glaube man kann das jetzt nicht nachvollziehen was genau richtig zu pfänden ist. weiß nur das gericht
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#9

22.07.2011, 13:23

die 29,96 EUR kommen nicht vom Gericht, sondern vom Arbeitgeber, der muss das Geld ja aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hin an Euch überweisen.
Ruf doch einfach mal beim Arbeitgeber an und sage, Du kannst den Betrag nicht nachvollziehen, weil laut Deiner Unterlagen verdient der Schulder EUR 906,42 netto, davon müssen ihm verbleiben EUR 718,00 bleibt ein Betrag in Höhe von EUR 188,42 und davon ist die Hälfte, also EUR 94,21 pfändbar und Du hättest nur EUR 29,96 bekommen. Die Dame wird Dich dann bestimmt aufklären, wie sie auf die EUR 29,96 kommt.
Luisa123456
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#10

17.10.2011, 15:35

Geiselmann hat geschrieben:ZPO § 850f Abs. 2
Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.
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S. Geiselmann

Hallo, gilt dies auch für Unterhaltsgläubier, also § 850 d ZPO? Finde hierzu leider nur die Entscheidung des BGH vom 09.07.2009, die dies verneint.

Viele Grüße
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