Seite 1 von 1

§ 765a ZPO, Mietkaution

Verfasst: 18.01.2011, 18:28
von Geiselmann
InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 765a, 850f Abs. 1
Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.
- BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, IX ZB 120/10 -

S. Geislmann