§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
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Geiselmann
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#1

13.11.2010, 17:24

ZPO 850 c Abs. 1 Satz 2
Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
- BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 94/06 –JurBüro 2007, 443 = MDR 2007, 974 = Rpfleger 2007, 403-

S. Geiselmann
rosa

#2

14.11.2010, 00:30

das is jetzt nich bös gemeint, aber das is ne Entscheidung aus 2007, was bringt der Post hier?
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NORTHERN DINO
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#3

14.11.2010, 08:38

Immi hat geschrieben:das is jetzt nich bös gemeint, aber das is ne Entscheidung aus 2007, was bringt der Post hier?
:?: Wenn die Entscheidung von allgemeinem Interesse und noch maßgeblich ist, warum nicht? Wird z.B. mal nach Vereinsrecht gefragt, dort gelten noch Urteile/Beschlüsse aus den 60er- und 70er-Jahren. Es muss nicht immer alles aus dem laufenden Jahr sein. 2007 ist ein durchaus aktueller Jahrgang. :wink:
Bei Gericht stammt eine Vorschrift zur Wiederherstellung verloren gegangener oder vernichteter Originaltitel aus 1942. Da gab es mich noch nicht mal - und ich bin Uralt-Dino... :mrgreen:
Trotzdem ist sie noch immer gültig.
~ Grüßle ~
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Geiselmann
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#4

14.11.2010, 08:51

Hallo,

ich hab die Entscheidung gepostet, weil sie zu der Entscheidung des BGH vom 5.8.2010, VII ZB 101/09 passt.
Der BGH will die Unterhaltsberechtigten des Schuldners bei §§ 850d und 850c Abs. 1 S. 2 ZPO voll berücksichtigen.

S. Geiselmann
Gina

#5

14.11.2010, 11:13

Zu der zweiten Entscheidung gibt´s einen eigenen Thread. Hatten wir gerade irgendwie ausdiskutiert. Finde es aber interessant, dass der BGH dazu schon mal ähnlich entschieden hatte. Kann man die beiden Themen miteinander verbinden?
Geiselmann
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#6

07.03.2011, 18:01

ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2
Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme dieser Freibeträge durch den Schuldner als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten muss.
- BGH, Beschluss vom 23. September 2010, VII ZB 23/09 -

S. Geiselmann
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