Erfolglose Vollstreckung
Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, hat der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgläubigers für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur Anspruch auf die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG. Vielmehr richtet sich der Gegenstandswert der ihm zustehenden Gebühren (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 RVG) nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Basis haben (entgegen OLG Köln, Rpfleger 2001, 149, 152)
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10 -
S. Geiselmann
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Das nenne ich ja mal eine geniale Entscheidung!
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Gut und schön, dann aber viel Spaß bei der SW-Ermittlung. Was da wohl die Meinungen auseinander gehen werden...
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