Entscheidung des BGH zu § 850 d I 2 ZPO
Der Bundesgerichtshof hat am 05. August 2010 (Gesch.-Nr.: VII ZB 101/09) entschieden, dass bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
Das ist ja echt ein Ding. D.h. dass jedem unterhaltsverpflichteten Schuldner - auch wenn er tatsächlich keinen Unterhalt zahlt - die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages über den geschuldeten Unterhalt hinaus zusteht. So habe ich das jedenfalls verstanden.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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(ebenfalls Loriot)
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- nephele
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Wat? Och nöö, ne. Sag bitte, dass das nicht wahr ist
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Das gilt aber nur für die Unterhaltspfändung im Rahmen des § 850 d ZPO!
Das wird ja ein Ding, wenn sich das für die normale Pfändung auch durchsetzt...
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Und wieder mal ein schuldnerfreundliches Urteil! Das ist zum SORRY!
LEBE DEN MOMENT
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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Ich hole mal hoch, nachdem ich in einem anderen Thread hierauf verwiesen wurde: Hab die Entscheidung jetzt nicht auf die Schnelle bei der Hand. Das gilt doch wohl nur dann, wenn der Schuldner überhaupt Unterhalt gewährt - in welcher Höhe auch immer. Wenn er gar keinen U zahlt, bleibt es bei der Nichtberücksichtigung.
(?)
(?)
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Ernie hat geschrieben:@ Gina: Sorry, aber der BGH hat tatsächlich anders entschieden!
Nö, auch nach dieser Entscheidung muss tatsächlich Unterhalt geleistet werden.
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Nö, muss nicht! Lies doch mal die Entscheidung:Davy Jones’ Locker hat geschrieben:Nö, auch nach dieser Entscheidung muss tatsächlich Unterhalt geleistet werden.Ernie hat geschrieben:@ Gina: Sorry, aber der BGH hat tatsächlich anders entschieden!
"[10] Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in Höhe des vollen dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu berücksichtigen und nicht nur in Höhe desjenigen Betrags, den der Schuldner tatsächlich leistet."
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Ich hab die Entscheidung gelesen:
aa) In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur berücksichtigt werden kann, wenn der Unterhalt tatsächlich geleistet wird (Musielak/ Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850d Rn. 7 und PG/ Ahrens, ZPO, § 850d Rn. 29; Wieczorek/ Schütze/ Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 37; Stein/ Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/ Walker/ Kessal- Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. . Umstritten ist, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (so MünchKomm- ZPO/ Smid, 3. Aufl., § 850d Rn. 27; vgl. auch LG Berlin, DAmtsV 1976, 661) oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs (so Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102 und bei Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 850d Rn. 11, 11a; vgl. auch OLG Frankurt, NJW-RR 2000, 220, LG Detmold, Rpfleger 2000, 340).
18 bb) Die zweite Ansicht ist richtig.
Der BGH stellt die Auffassung, dass an sich für eine Berücksichtigung tatsächlich Unterhalt zu leisten überhaupt nicht in Frage, was sich im übrigen auch eindeutig aus dem Gesetz selber ergibt. Zu entscheiden war nur über die Frage ob auch eine geringere Unterhaltsleistung für den vollen Freibetrag ausreicht (nach BGH ja).
aa) In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur berücksichtigt werden kann, wenn der Unterhalt tatsächlich geleistet wird (Musielak/ Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850d Rn. 7 und PG/ Ahrens, ZPO, § 850d Rn. 29; Wieczorek/ Schütze/ Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 37; Stein/ Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/ Walker/ Kessal- Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. . Umstritten ist, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (so MünchKomm- ZPO/ Smid, 3. Aufl., § 850d Rn. 27; vgl. auch LG Berlin, DAmtsV 1976, 661) oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs (so Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102 und bei Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 850d Rn. 11, 11a; vgl. auch OLG Frankurt, NJW-RR 2000, 220, LG Detmold, Rpfleger 2000, 340).
18 bb) Die zweite Ansicht ist richtig.
Der BGH stellt die Auffassung, dass an sich für eine Berücksichtigung tatsächlich Unterhalt zu leisten überhaupt nicht in Frage, was sich im übrigen auch eindeutig aus dem Gesetz selber ergibt. Zu entscheiden war nur über die Frage ob auch eine geringere Unterhaltsleistung für den vollen Freibetrag ausreicht (nach BGH ja).