Der BGH hat in dem verlinkten Beschluss ausführlich zu der Frage Stellung genommen, was passiert, wenn die Parteien des Rechtsstreits nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, gegen das Berufung eingelegt worden ist, aufgrund außergerichtlicher Verhandlungen einen Vergleich schließen. Ist dann aufgrund dieses Vergleichs auch eine bereits aufgrund des erstinstanzlichen Urteils eingetragene Sicherungshypothek zu löschen? Wird also die - hier vorläufige - Vollstreckbarkeit des Urteils durch den Vergleich berührt/vernichtet? Spoiler: Nein. Wenn das gewollt ist, muss das ausdrücklich im Vergleich klargestellt werden. Die Ausführungen des BGH zu den hierbei zu beachtenden ZPO-Vorschriften und der bisher ergangenen Rechtsprechung und was Anwälte bei der Gestaltung des Vergleichs beachten sollten, fand ich sehr interessant. Mal abgesehen von dem Umstand, dass der ursprüngliche Rechtsstreit eine Klage wegen Rechtsberaterhaftung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei war und der Gläubiger/Ex-Mandant in den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück eines der Rechtsanwälte vollstreckt und dort eine Sicherungshypothek hatte eintragen lassen.
Hier der Link zum Beschluss:
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... onFile&v=1
BGH, IX ZB 48/25: Auswirkungen eines nach Urteil geschlossenen Vergleichs auf bereits eingeleitete ZV aus Urteil
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legalspecialist
- ...ist hier unabkömmlich !
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Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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