Weil das Thema hier immer mal wieder hochploppt: nachstehend ein Link, in dem ein Beschluss des LAG Hamm vom 30.04.2026 (Az. 9 Ta 40/26) besprochen wird. Der Beschluss ist auch über openJur verfügbar. Es geht um die fehlerhafte Zustellung von RA zu RA per beA. Der RA hatte die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches (hier ging es um einen Zeugniserfüllungsanspruch) selbst eingescannt, diesen Scan aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Nachdem der Schuldner nicht reagierte, wurde dann ein Zwangsgeldbeschluss beantragt. Laut Beschluss des LAG Hamm ist jedoch bereits keine wirksame Zustellung von RA zu RA erfolgt, da die eingescannte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom RA nicht qualifiziert elektronisch signiert worden ist.
https://www.beck-aktuell.de/heute-im-re ... 2026-06-23
Wir hatten hier ja vor kurzem schon mal das Thema, dass bei vollstreckbaren Ausfertigungen, die vom Gericht selbst als elektronisches Dokument an den RA versandt werden und dann per beA an den gegnerischen RA zugestellt werden sollen, auch die Signaturdatei des Gerichts mit zuzustellen ist. Fertigt der RA selbst aus einem Papiertitel einen Scan einer vollstreckbaren Ausfertigung, benötigt diese dann eine qeS, wenn per beA von RA zu RA zugestellt werden soll.
Beschluss LAG Hamm - Zustellung von RA zu RA - vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs benötigt qeS
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legalspecialist
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Danke 
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
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Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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Ich dachte eigentlich, dass das klar wäre.
Wenn ich früher einen Titel von Anwalt zu Anwalt zugestellt habe, ging das ja auch nur mit Beglaubigung durch den Anwalt - was wiederum durch die qeS ersetzt wird. Sollte doch eigentlich einleuchtend sein.
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Pitt
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@Anahid: Das sollte man denken. Ich hatte hier aber vor kurzem den Fall, dass ein RA das Amtsniederlegungsschreiben seines Mandanten (Gesellschafter-Geschäftsführer) unter Vorlage einer eingescannten Vollmacht und mit einfacher Signatur aus seinem beA heraus an den anwaltlichen Vertreter des Mitgesellschafters schicken wollte. Ich fürchte, einige Anwälte haben immer noch nicht auf dem Schirm, dass so ein Formfehler ruckzuck das ganze Verfahren vergeigen kann.
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Wir nutzen unsere tatsächlich super selten, nur mal bei Berufung o.ä. aber haben sollte man natürlich eine
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Hühnerhaufen
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