BGH zur Vollstreckung eine Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung , Urteil v. 20.08.2025

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Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#1

22.09.2025, 08:07

a) Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.

b) Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 4/25 - OLG Karlsruhe, LG Karlsruhe
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