VAK Entschuldigung durch Attest

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silvester
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#1

27.03.2023, 18:41

Die vorgenannte Ladung zum Termin zur Abgabe der VAK ist rechtmäßig. Insbesondere ist der Schuldner weder durch das vorgelegte ärztliche Attest …. noch durch die aktuell vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung … ordnungsgemäß vom Erscheinen im Termin zur Abgabe der VAK entbunden.
Voraussetzung dafür wäre, dass der Schuldner beispielsweise glaubhaft macht, aus gesundheitlichen Gründen entweder am Erscheinen zum Termin oder an der eigentlichen Abgabe der VAK gehindert zu sein. Voraussetzung dafür wäre, dass er durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes konkret glaubhaft macht, worin genau seine Art der Verhinderung (geistige oder körperliche Schwäche) und die voraussichtliche Dauer der Unfähigkeit des Erscheinens zum Termin oder der Abgabe der Erklärung betreffend die VAK besteht. Sodann kann eine solche gesundheitliche Verhinderung nur für einen begrenzten Zeitraum akzeptiert werden kann.
Bei einer dauerhaften Erkrankung, die den Schuldner langfristig an der Abgabe der VAK hindert, ist ein Betreuungsverfahren einzuleiten, mit dem Ziel, dass ein gesetzlicher Betreuer für den Schuldner die VAK abgibt.
AG Remscheid, Beschluss vom 12.03.2018 - 13 M 3150/17
Dem folgt das LG Wuppertal, Beschluss vom 06.06.2018 - 16 T 105/18
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