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07.08.2013, 13:32
Beschluss des AG Schwäbisch Gmünd - 3 Jahre
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
VOLLSTRECKUNGSGERICHT
Aktenzeichen: 4 M 3000/13
ln der Zwangsvollstreckungssache
---, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter,
- Gläubigerin -
gegen
---, geboren am ---,
- Schuldner -
erlässt das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 19.07.2013 folgenden
Beschluss
Die Erinnerung der Gläubigerin, eingegangen am 02.07.2013, gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 10.05.2013 auszuführen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gläubigerin führt in ihrem Erinnerungsschriftsatz folgendes aus:
"Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Zahlungsanspruch auf derzeit EUR 888,90. Der Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 19.02.2013 - Geschäftszeichen: 13-8879061-0-9 wurde dem Schuldner ausweislich des dem Vollstreckungsgericht zu M 1097/11 (Schreiben vom
10.06.2013) vorliegenden Originaltitels wirksam zugestellt.
Die Gläubigerin hat dem Gerichtsvollzieher am 10.05.2013 durch das mit der Zwangsvollstreckung bevollmächtigte Inkassounternehmen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt. Der Gerichtsvollzieher wurde darin damit beauftragt gemäߧ 802c ZPO Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu bestimmen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, dass der Schuldner zuletzt am 23.03.2011 zu M 1097/11 die eidesstattliche Versicherung nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht abgegeben habe und diesem somit erst nach Ablauf des 23.03.2014 erneut die Vermögensauskunft abgenommen werden dürfe.
Entgegen den Darlegungen des Gerichtsvollziehers war der Vollstreckungsantrag wie beantragt auszuführen, weil die Voraussetzungen des § 802d ZPO zur der Abnahme der Vermögensauskunft mit Wirkung zum 01.01.2013 dahingehend geändert wurden, dass diese bereits nach zwei Jahren erneut abgenommen werden kann.
Die Dreijahresfrist des § 903 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist seit dem 01.01.2013 nicht mehr anwendbar. Anwendbar ist seit dem 01.01.2013 vielmehr die Zweijahresfrist des § 802d Abs. 1 ZPO, da nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 ZPO (a.F.) im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleich gestellt ist. Da somit die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft gleich gestellt wurde, gilt nunmehr die Zweijahresfrist des § 802d Abs. 1 ZPO für die erneute Ab nahme der Vermögensauskunft
Die maßgebliche Zweijahresfrist nach § 802d ZPO endete vorliegend somit mit Ablauf des 23.03.2013, so dass diese bei Antragsstellung bereits abgelaufen war."
Der Obergerichtsvollzieher hatte seine Entscheidung mit Schreiben vom 24.06.2013 wie folgt begründet:
"Die Zwangsvollstreckung wurde am 05.06.2013 von mir eingestellt, da der Schuldner bereits am 23.03.2011 zu M 1097/11 die eidesstattliche Versicherung nach§ 807 ZPO geleistet hat. Gemäß § 903 ZPO gilt die Sperrfrist zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht (vor dem 01.01.2013) von drei Jahren. Der Schuldner wäre somit erst wieder nach Ablauf des 23.03.2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft nach§ 802 ff. ZPO verpflichtet.
Der Schuldner wurde bei dem damaligen Termin darüber belehrt, dass die Gültigkeit der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und die damit verbundene Eintragung in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts für drei Jahre gegeben ist. Eine frühere Verpflichtung nach neuem Recht würde somit eine "Schlechterstellung" des Schuldners bedeuten. Der Schuldner hat nach altem Recht geleistet und ist somit nach diesem Recht zu behandeln.
Die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor dem 23.03.2014 wird deshalb abgelehnt."
Das Gericht teilt die Rechtsmeinung des Obergerichtsvollziehers und ist der Auffassung, dass die genannte 3-Jahrensfrist nur für Neu- und nicht für Altfälle gilt, da ansonsten eine Rückwirkung in einen Vertrauenstatbestand zu verzeichnen wäre, auf den sich der Schuldner einrichten durfte. Der Schuldner ist vorliegend schutzwürdig, da die Abgabe einer Vermögensauskunft weitreichende wirtschaftliche Folgen für den Vermögensstatus des Schulder zeitigt und ihm seinerzeit seitens des Obergerichtsvollziehers erläutert worden ist, dass er sich auf eine Frist von drei Jahren würde einrichten können.
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Richter am Amtsgericht
Sofortige Beschwerde zum LG wurde bereits erhoben.