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Bei der Abgabe eines eEB ist Sorgfalt geboten

Verfasst: 02.02.2023, 11:07
von Oliverreinhardt2
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 19.09.2022 – 9 B 2/22

  • Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO.
  • Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.
  • Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.


In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem OVG zeitgleich zwei Beschlüsse erhalten, und zwar die Zulassung der Berufung und die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts. Beide Dokumente waren ihm über sein beA übermittelt worden. Im Glauben, den Eingang der Streitwertfestsetzung zu bestätigen, gab der Rechtsanwalt ein eEB ab. Als er die Berufungsbegründung nicht fristgerecht einreichte, verwarf das OVG die Berufung als unzulässig. In der Rechtsbeschwerde gab der Rechtsanwalt an, dass er den Beschluss über die Zulassung der Revision nicht erhalten habe. Das BVerwG stellte anhand des vom Anwalt zurückgeschickten strukturierten Datensatzes das Gegenteil fest.

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Re: Bei der Abgabe eines eEB ist Sorgfalt geboten

Verfasst: 03.02.2023, 10:02
von paralegal6
sollte eigentlich jedem klar sein :/

Re: Bei der Abgabe eines eEB ist Sorgfalt geboten

Verfasst: 03.02.2023, 10:05
von Oliverreinhardt2
Najaaaa....ABER wo Menschen arbeiten,... :panik