beA-Pflicht für Einspruch gegen Bußgeldbescheid

In dieser Kategorie kannst du alle sonstige Rechtsprechung, die für RA-Fachangestellte / ReNos im RA-Bereich wichtig ist, eintragen und suchen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14398
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#11

15.05.2023, 15:35

Hab jetzt bei Burhoff nachgelesen: es gibt offenbar auch eine Entscheidung des OLG FFM

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22

Leitsatz des Gerichts: Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.


Damit wir uns nicht falsch verstehen - ich werde weiterhin elektronisch und mit qeS einreichen. Schön und gut, dass es jetzt 2 OLG-Entscheidungen dagegen gibt, aber was das KG dazu sagt, weiß ich weiterhin nicht.
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#12

15.05.2023, 15:55

Adora Belle hat geschrieben:
15.05.2023, 15:35
Hab jetzt bei Burhoff nachgelesen: es gibt offenbar auch eine Entscheidung des OLG FFM

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22

Leitsatz des Gerichts: Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.


Damit wir uns nicht falsch verstehen - ich werde weiterhin elektronisch und mit qeS einreichen. Schön und gut, dass es jetzt 2 OLG-Entscheidungen dagegen gibt, aber was das KG dazu sagt, weiß ich weiterhin nicht.
Das werden wir auch weiterhin so handhaben. Man hat sich ja mittlerweile auch ans beA gewöhnt. Dennoch ist es gut zu wissen, dass es eine solche Rechtsprechung gibt, für den Fall der Fälle!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Antworten