Hab jetzt bei Burhoff nachgelesen: es gibt offenbar auch eine Entscheidung des OLG FFM
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22
Leitsatz des Gerichts: Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.
Damit wir uns nicht falsch verstehen - ich werde weiterhin elektronisch und mit qeS einreichen. Schön und gut, dass es jetzt 2 OLG-Entscheidungen dagegen gibt, aber was das KG dazu sagt, weiß ich weiterhin nicht.
beA-Pflicht für Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Adora Belle
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Das werden wir auch weiterhin so handhaben. Man hat sich ja mittlerweile auch ans beA gewöhnt. Dennoch ist es gut zu wissen, dass es eine solche Rechtsprechung gibt, für den Fall der Fälle!Adora Belle hat geschrieben: ↑15.05.2023, 15:35Hab jetzt bei Burhoff nachgelesen: es gibt offenbar auch eine Entscheidung des OLG FFM
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 1 Ss-OWi 1460/22
Leitsatz des Gerichts: Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid unterliegt auch nach der Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten nicht der Formvorschrift gemäß § 110c OWiG, § 32d Satz 2 StPO.
Damit wir uns nicht falsch verstehen - ich werde weiterhin elektronisch und mit qeS einreichen. Schön und gut, dass es jetzt 2 OLG-Entscheidungen dagegen gibt, aber was das KG dazu sagt, weiß ich weiterhin nicht.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!