Hallo,
ich habe zwei Urteile mit dem Hinweis
einmal
die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ("" 542 Abs. 1....)
und
ein Ausspruch zur vorl. Vollstreckhbarkeit bedurfte es nicht, da das Urteil gem. § 542 Abs. 2 ... keinem Rechtsmittel unterliegt.
Ich kann doch jetzt bei beiden den Rechtskraftvermerk einholen oder?
§ 542 Abs. 2 ZPO
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17916
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Wofür brauchst Du einen Rechtskraftvermerk? Hier ist ja mit Sicherheit nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit festgestellt worden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17916
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Selbstverständlich benötigst Du einen Zustellvermerk. Aber was hat der Zustellvermerk mit dem Rechtskraftvermerk zu tun?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17916
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Dann schreib bitte in Deine Berufsbezeichnung, dass Du keine Refa bist, sondern nur Aushilfe im Anwaltsbüro. "Rechtsanwaltsgehilfin" war die Berufsbezeichnung bevor die in Rechtsanwaltsfachangestellte geändert wurde, sodass ich bei Deiner Berufsangabe einfach davon ausgegangen bin, dass es sich um eine Kollegin in ungefähr meinem Alter handelt.
Die Frage ist, ob die Urteile, die Dir vorliegen, überhaupt vollstreckbar sind. Wird der Gegner zu irgendwelchen Leistungen verurteilt? Wenn ja, dann schreibst Du einfach nur ans Gericht:
In Sachen X / Y, Az.: …. wird beantragt, dem Kläger/der Klägerin (was immer da zutrifft) eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ……. zu erteilen.
Die Frage ist, ob die Urteile, die Dir vorliegen, überhaupt vollstreckbar sind. Wird der Gegner zu irgendwelchen Leistungen verurteilt? Wenn ja, dann schreibst Du einfach nur ans Gericht:
In Sachen X / Y, Az.: …. wird beantragt, dem Kläger/der Klägerin (was immer da zutrifft) eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom ……. zu erteilen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 455
- Registriert: 01.09.2006, 14:09
- Beruf: Kauffrau Büromanagement
Habe ich schon erledigt. Trotzdem Danke Anahid. Ja Du hast Recht, als ich das eingetragen habe, wusste ich nicht, dass es die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgehilfin" mal gab. Ich bin mehr für das Organisatorische zuständig und helfe manchmal aus.