Antrag nach § 321 II ZPO bei formloser Zustellung
Verfasst: 12.03.2019, 17:26
LS
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 II ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.
BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – II ZB 21/16
juris
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 II ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.
BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – II ZB 21/16
juris