Hallo zusammen,
ich habe eine Frage:
Ich habe ein arbeitsgerichtliches Urteil, in welchem die Berufung nicht gesondert zugelassen worden ist. Der Streitwert wurde auf € 2.607,53 festgesetzt. Es geht um eine Zahlungsklage. In den Entscheidungsgründen heißt es am Schluss:
"Die Entscheidung über die nicht gesonderte Zulassung der Berufung ist nach § 64 Abs. 3 a ArbGG ergangen. Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Unberührt bleibt die gesetzlich zugelassene Berufung gemäß § 64 Abs. 2 ArbG."
Gerade der letzte Satz ist für mich widersprüchlich zum Rest. Kann ich nun Berufung einlegen? Ich habe schon recherchiert, finde aber nicht wirklich etwas Konkretes. Vielleicht hat jemand von Euch schon einmal dieses Problem gehabt?
VG Kellerin
Arbeitsgerichtl. Urteil - Berufung nicht ges zugelassen
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wo ist das Problem ? Ist doch recht eindeutig.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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