RA-Zustellung per EB
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Ein ausgefülltes Empfangsbekenntnis erbringt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde (§§ 174 und 418 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Zustellungsadressat als solcher in dem Formular namentlich nicht genannt, sondern das Empfangsbekenntnis an die Sozietät gerichtet wird, der der Bevollmächtigte angehört. In einer Sozietät ist grundsätzlich jeder Sozius berechtigt, Zustellungen für die anderen Angehörigen der Gesellschaft entgegenzunehmen.
BFH, Beschluss vom 22.09.2015 - V B 20/15
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http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ur ... lt-3100893
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