Verlust eines fristgebundenen SS

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NORTHERN DINO
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#1

18.10.2015, 15:57

ZPO § 233, § 236 Abs. 2 Satz 1, §§ 294, 520

LS
a) Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.

b) Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.

BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - III ZB 56/14

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http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der ... atz-399948
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Tigerle
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#2

19.10.2015, 10:02

DANKE
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