Suche Rechtsprechung bzgl EBK-Wochenfrist

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Sevel
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#1

15.07.2015, 12:45

Generell wird das EBK ja mit Kenntnis des Anwalts unterschrieben, was nicht zwingend der selbe Tag sein muss.

Die Wochenfrist der mdl Verhandlung wiederum ist nur rechtzeitig gehalten, wenn der SS vom RA rechtzeitig einging.

Beim Gericht ist die Rechtsprechung klar: Wenn das Ding komplett noch vor Mitternacht per Fax beim Gericht einging, ist es rechtzeitig zugestellt.

Hintergrund ist so ein Spezialist, der die EBKs zurückschickt, wann er es tatsächlich mal angeschaut hat (angeblich). Ein EBK, was pünktlich zur Wochenfrist gefaxt wurde, wurde mit Datum von der Folgewoche zurückgesandt mit der Begründung, der Anwalt wäre im Urlaub gewesen, prompt auch mit Terminsverlegungsantrag. Ein anderes Fax - das zwar keine Fristwahrung hatte aber trotzdem - wurde auch erst mit Montags-Datum- zurück gesandt..wohl weil es "erst" um Drei Uhr gefaxt wurde...? Eine Begründung haben wir nicht erhalten. Man kann nur raten, warum der Anwalt es nicht mehr gesehen haben soll.

M.e. kann es nicht sein, dass, obwohl es nachweislich rechtzeitig gefaxt wurde, der Anwalt eine Verspätung monieren kann. Wenn der Freitag-Mittag Feierabend macht oder eben im Urlaub ist, ist es deswegen ja nicht zu spät zugestellt. Andererseits muss er für Ersatz ja in einem so kurzen Zeitraum nicht sorgen.. :motz :motz :motz leider reden wir hier auch nicht von einem Einzelfall...

Aber alles, was ich an Rechtsprechung zum Thema finde, schießt an der Sache vorbei.

Außerdem hätte ich ganz gern auch Rechtsprechung die angibt, zu welchen Zeiten das Anwaltsbüro besetzt sein muss, man sozusagen davon ausgehen kann, dass noch jemand etwas entgegen nimmt. Ich bin mir sicher, ich hab da was gelesen, dass bis 18:00 Uhr jemand noch Post empfangen muss...aber ich finde weder das, noch, ob diese Regelung auch für Freitage gilt...grrr! :patsch
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Lämmchen
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#2

15.07.2015, 12:56

Geht die von Dir gefundene Rechtsprechung tatsächlich "an der Sache vorbei" oder ist es nur nicht das, was Du lesen magst? Ein EB wird unterzeichnet zu dem Zeitpunkt, zu dem der RA das eingegangene Schriftstück als gegen sich zugestellt zur Kenntnis nimmt. Wenn der RA nicht da ist, kann er das EB nicht unterzeichnen.

Dass Du etwas über generelle Öffnungszeiten in RA-Büros findest, kann ich mir nicht vorstellen. Der Einzelanwalt wird wohl kaum jeden Tag sein Büro bis 18 Uhr besetzt halten müssen.
Liebe Grüße

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Pitt
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#3

15.07.2015, 13:00

Ich kenne auch nur Rechtsprechung, wonach das Schrifstück erst wirksam zugestellt ist, wenn RA hiervon persönlich Kenntnis nimmt. Selbst wenn das Büro werktags stets bis 18.00 Uhr besetzt wäre, könnte man daraus nicht eine wirksame Zustellung fingieren, wenn RA sagt, er war an dem Tag gar nicht im Büro.
Sevel
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#4

15.07.2015, 13:10

Nun, in gewisser Weise stimmt es schon, dass es auch nicht das ist, was ich hören will ;) :oops: und ich mich deswegen umso mehr ärgere . Generell sind es eben Rechtsprechungen die um die EBKs vom Gericht gehen, also ab wann die Fristen dann notiert werden müssen. Natürlich kann man das auch auf EBKs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt anwenden. Das würde allerdings die ganze Wochenfrist ins ad absurdum führen.

Das Rechtsanwaltsbüros -vorallem bei Einzelkämpfern- nicht jeden Tag von 08:00-18:00 Uhr besetzt sind, denke ich ist klar. Aber das kann eigentlich auch nicht zu Lasten der anderen Partei gehen. Dennoch meine ich, hierzu etwas gelesen zu haben, ich bin mir so sicher aber finds einfach nicht mehr :(
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skugga
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#5

15.07.2015, 13:13

Der Link, den ich Dir hier einstelle, wird Dir nun ganz besonders nicht gefallen, nehme ich an:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h ... rufsrecht/
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#6

15.07.2015, 13:19

§ 14 BORA schon gelesen? Damit dürfte sich jede Frage, ab wann ein Anwalt eine Vertretung beauftragen muss, etc. erledigen. Definitiv ist erst mit Kenntnis zu unterschreiben und eine Vertretung muss ich nur bestimmen, wenn ich länger als eine Woche nicht in der Lage bin, Kenntnis zu nehmen (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit). Auch wenn der Anwalt Euch vielleicht ärgert, so ändert das doch nichts an den gesetzlichen Vorgaben.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Lämmchen
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#7

15.07.2015, 13:27

Sevel hat geschrieben: Das Rechtsanwaltsbüros -vorallem bei Einzelkämpfern- nicht jeden Tag von 08:00-18:00 Uhr besetzt sind, denke ich ist klar. Aber das kann eigentlich auch nicht zu Lasten der anderen Partei gehen. Dennoch meine ich, hierzu etwas gelesen zu haben, ich bin mir so sicher aber finds einfach nicht mehr :(
Da gibt's nur eine Lösung: Die Schriftsätze müssen rechtzeitiger abgesendet werden. :pfeif (und ja, ich weiß, wie manche Anwälte arbeiten... :lol: )
Liebe Grüße

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#8

15.07.2015, 13:29

Lämmchen hat geschrieben:
Sevel hat geschrieben: Das Rechtsanwaltsbüros -vorallem bei Einzelkämpfern- nicht jeden Tag von 08:00-18:00 Uhr besetzt sind, denke ich ist klar. Aber das kann eigentlich auch nicht zu Lasten der anderen Partei gehen. Dennoch meine ich, hierzu etwas gelesen zu haben, ich bin mir so sicher aber finds einfach nicht mehr :(
Da gibt's nur eine Lösung: Die Schriftsätze müssen rechtzeitiger abgesendet werden. :pfeif (und ja, ich weiß, wie manche Anwälte arbeiten... :lol: )
Es gibt ne etwas ältere BGH-Entscheidung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung aufgrund Nichteinhaltung von Mindestanforderungen an den Kanzleibetrieb; aber selbst da ist nur von "angemessener Erreichbarkeit" die Rede.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Sevel
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#9

15.07.2015, 14:15

Hm...nun gut, vielleicht ist auch meine Einschätzung von Dos and Don'ts einfach falsch. Dann muss halt mal generell das Handling der Wochenfrist bei uns überdacht werden.

Nicht das, was ich hören wollte, aber wenigstens ist es geklärt. Danke für die zahlreiche Unterstützung :)
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