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Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Verfasst: 03.02.2015, 09:51
von Anahid
Gerade im Hinblick auf die Zustellung bzw. die Entgegennahme von Zustellungen von einstweiligen Verfügungen sollte man dieses Urteil zukünftig beachten, da es hier durchaus zu Problemen kommen kann:

http://beck-aktuell.beck.de/news/anwgh- ... -zu-anwalt

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 03.02.2015, 10:30
von katinka1
Na das ist ja mal wieder ein tolles Urteil! :schock :-?

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 11:12
von Anahid
Und nun hat der BGH endgültig klargestellt, dass es keine Berufspflicht gibt zur Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az.: AnwSt (R) 4/15).

Damit wird sich wohl einbügern, dass diese Zustellungsart ausstirbt, zumindest bis eine andere gesetzliche Regelung besteht.

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 11:31
von Adora Belle
Das glaube ich eigentlich nicht. Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall. Und vielleicht in hochstreitigen Geschichten, wo man sich sowieso mit allen Mitteln gegenseitig die Butter vom Brot nehmen will.

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 11:37
von Anahid
Adora Belle hat geschrieben:Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall.
Einstweilige Verfügungen braucht man gar nicht mehr versuchen, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen; da kann man dem Anwalt direkt den Gerichtsvollzieher schicken. Aber ich kenne jetzt auch schon einige Anwälte, die z.B. bei der Zustellung eines Vergleichs nicht mehr mitwirken. Ich lass mich überraschen, wo diese BGH-Entscheidung hinführen wird. Ich glaub, ich beantrage Frührente. :lolaway

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 12:12
von AliceImWunderland
Anahid hat geschrieben:
Adora Belle hat geschrieben:Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall.
Einstweilige Verfügungen braucht man gar nicht mehr versuchen, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen; da kann man dem Anwalt direkt den Gerichtsvollzieher schicken. Aber ich kenne jetzt auch schon einige Anwälte, die z.B. bei der Zustellung eines Vergleichs nicht mehr mitwirken. Ich lass mich überraschen, wo diese BGH-Entscheidung hinführen wird. Ich glaub, ich beantrage Frührente. :lolaway
:dafuer

Frührente fände ich jetzt auch ganz toll! :huepf

Nein im Ernst: ich denke, dass es hier in Zukunft immer mehr Probleme geben wird. Wir sind schon in der letzten Zeit dazu übergegangen, bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt immer einen frankierten Rückumschlag beizufügen, damit es dem Anwalt möglichst einfach gemacht wird, das EB zurückzusenden.

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 12:49
von Anahid
Er kann das auch zurückfaxen. Warum also einen Freiumschlag übersenden? ;)

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 13:36
von AliceImWunderland
Du hast ja Recht, ein Fax reicht eigentlich auch.
Aber der Freiumschlag beruhigt mich irgendwie...... :angst
Ich habe dann wenigstens das Gefühl, ich habe alles dafür getan, dass das EB zurückkommt.
Ich weiß, ich habe meine Macken. :oops:

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 13:41
von pitz
AliceImWunderland hat geschrieben: Ich weiß, ich habe meine Macken. :oops:
Daran ist nichts verwerflich, ich denke, jedeR hier hat so seine Macken. :laber

Re: Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu An

Verfasst: 10.12.2015, 16:52
von 13
Macken? Das sind "special effects" (siehe Sign. v. Pepples). 257