Beschluss des BGH betr. Fristende und Feiertag

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Tigerle
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#1

03.02.2012, 12:26

Auch sehr interessant finde ich den Beschluss BGH vom 10.1.2012 - VI ZA 27/11 -

In diesem ist folgender Leitsatz enthalten:

"Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzu-legen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfege-such, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist."

Den Volltext findet Ihr hier -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =5&anz=601
gkutes

#2

03.02.2012, 13:57

ach, ich dachte das wäre schon lange klar... Die Bayern wieder =)
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#3

03.02.2012, 19:42

Da kannst halt mal wieder sehen. Bei uns in Bayern laufen die Uhren anders.
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