Beschluss des BVerfG zu Thema Wiedereinsetzung vor. Stand

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Tigerle
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#1

03.02.2012, 12:18

Mit mit Beschluss - 2 BvR 751/11 vom 25.10.2011 - hat der BVerfG entschieden, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

Hier der Link zum Urteil -> http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 75111.html
Jupp03/11

#2

08.07.2012, 11:43

Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist überzeugend dargestellt in der NJW
28/2012. Urteile dazu bis zum 15.05.2012 sind genannt.
rosa

#3

08.07.2012, 13:10

ich hab mir das jetzt 2 mal durchgelesen, aber entweder ich steh total auf em Schlauch oder keine Ahnung

Habe ich das richtig verstanden dass das Vorbringen als verspätet gewertet wurde weil die Anlagen nicht mitgefaxt wurden???? :shock:
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Soenny
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#4

08.07.2012, 13:18

Habe ich das richtig verstanden dass das Vorbringen als verspätet gewertet wurde weil die Anlagen nicht mitgefaxt wurden????
So ist es ;) Aber interessanter finde ich ja die Missbrauchsgebühr :shock:
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#5

08.07.2012, 13:24

ok, dann verstehe ich das nicht....bei vorab Faxen schicke ich immer nur den SS durch, Anlagen etc folgen per Post... da mir eben schon ganz schlecht wurde, habe ich das eben mal gegooglet und sehe, dass ich da keinesfalls alleine bin. Wie sieht das bei euch aus? Scheint wohl, als sollte ich das künftig ändern?!?!?!?
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Soenny
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#6

08.07.2012, 13:37

Ich wußte, daß ich es mal eingestellt hatte. Das ist der Hinweis unseres Gerichtes gewesen und so machen wir das auch immer: einfach + Anlage, deutliche Kennzeichnung, daß es ein Vorabfax ist und Original per Post folgt.
Wie es der Zufall so will, flattert mir zu einer Sache gerade ein Hinweis des Gerichtes auf den Tisch:

"Hinweis:

Das Gericht bittet nachdrücklich darum, Schriftsätze nur dann vorab durch Telefax zu übersenden, wenn dies zur Fristwahrung unbedingt notwendig ist.

In diesem Falle ist ausschließlich der vollständig und unterzeichnete Schriftsatz in einfacher Ausfertigung und auch nur mit den zur Fristwahrung erforderlichen Anlagen zu übermitteln, da grundsätzlich für Mehrfertigungen Auslagen nach § 28 GKG, KV 9000 Ziff. 1 GKG erhoben werden.

Das Original mit der erforderlichen Anzahl von Abschriften und sämtlichen Anlagen ist sodann umgehend auf dem Postwege nachzureichen."
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#7

08.07.2012, 16:05

Ich habe die Entscheidung jetzt nicht gelesen, aber da diese vom BVerfG kommt und damit praktisch Gesetzescharakter hat, würde ich mich dem schon anpassen bei Vermeidung von Nachteilen... Es wird wohl kein Gericht gegen das BVerfG anstinken...
~ Grüßle ~
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#8

08.07.2012, 16:39

JSanny hat geschrieben:
Habe ich das richtig verstanden dass das Vorbringen als verspätet gewertet wurde weil die Anlagen nicht mitgefaxt wurden????
So ist es ;) Aber interessanter finde ich ja die Missbrauchsgebühr :shock:
:shock: Hab ich ja noch nie gehört ...


Ich schicke grundsätzlich die Anlagen bei Fristablauf nicht mit, aber es gibt wie immer auch bei mir Ausnahmen :wink: :mrgreen:
(z. B. auch bei "Verjährungsklagen", da gibts glaub ich auch eine Entscheidung drüber :kopfkratz )
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Quanika
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#9

09.07.2012, 11:38

Schock :shock: :shock: :shock:
Ich habe ALLE vorab per Fax Schriftsätze ohne Anlagen versendet. :shock:
OK - das werde ich wohl ab jetzt ändern :pfeif

Mir tut ja die Rechtsanwaltsfachangestellte leid, der das Missgeschick passiert ist und dann auch noch die Missbrauchsgebühr - Oh weia das gab bestimmt großen Ärger. :motz
gkutes

#10

09.07.2012, 13:10

ich denke nicht, dass dieser Beschluss nun auf die Allgemeinheit übertragen werden sollte. Es handelte sich vorliegend um eine Verfassungsbeschwerde.
Der gerichtliche Hinweis in #6 spricht ja auch nur von "zur Fristwahrung erforderlichen Anlagen"

(ich weiß jetzt aber nicht, welche das sein könnten. Mir ist auch nicht ganz klar, weil noch nie gemacht, was man bei einer Verfassungsbeschwerde so schreibt und was man da so als Anlagen anhängt)
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