Pflicht zur Rückzahlung der Vereinsbeiträge?
Das KG Berlin hat mit Urt. v. 22.09.2008 – 26 U 47/08 als erstes OLG entschieden, dass ein e.V. einem Mitglied anteilig den zu Jahresbeginn voll bezahlten Mitgliedsbeitrag rückerstatten muss, wenn das Mitglied durch Austritt oder Vereinsausschluss unterjährig seine Mitgliedschaft verliert. Die Regelung der Fälligkeit des Jahresbeitrags reicht nach der Auffassung des KG nicht aus, um die Rückzahlung durch den e.V. ausschließen zu können.
Gleiches gilt für die Aufnahmegebühr. Dazu hat jedoch bereits das OLG Brandenburg im Urt. v. 07.12.2004 – 6 U 72/04 entschieden, das ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr hat, wenn es aus dem Verein ausscheidet. Insoweit fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Vereinsbeitrag zurück bei Austritt?
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- NORTHERN DINO
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Bislang leider nicht. Nur die Brandenburger Entscheidung ist dort gespeichert.
~ Grüßle ~
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