Einzelangelegenheit oder mehrere Angelegenheiten?!

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himbeerrot
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#1

24.08.2011, 09:35

Hallo!
Ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin - falls nicht, bitte berichtigen. :)

Ich habe nur eine kurze Frage - wir haben eine Mutter-GmbH, die Holding, die Tochtergesellschaften umfassen 12 GmbHs. Nun hatte jede einzelne GmbH einen Steuerberater beaufragt, die Steuerangelegenheiten zu bearbeiten und jede einzelne Firma hat hierfür auch eine Gebührenrechnung bekommen, die sie nicht gezahlt haben...

Nun haben wir ein Aufforderungsschreiben von einem Anwalt bekommen, der in einem Schreiben eine GmbH angeschrieben hat, nicht die Mutter-GmbH! In dem Schreiben hat er die Gesamtforderung gegenüber allen 12 GmHs in einer Forderung von ca. 45.000,00 € geltend gemacht. Die Mutter-GmbH hat daraufhin gezahlt. Die RA-Kosten, die uns der Gegenanwalt noch auferlegt hat, hat er mit einer Kopie seiner Rechnung an seine Mandantschaft belegt - darin macht er 2,0- Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG über die Gesamtforderung geltend. Das Geld will er nun von unserer Mandantschaft wieder haben und schreibt in seinem Aufforderungsschreiben an die eine GmbH, dass das eine pauschale Abrechnung der Anwaltskosten wäre, die er unserer Mandantschaft zur außergerichtlichen Lösung anbiete.

Die Hauptsache hat sich ja erledigt - die 44.000,00 € sind bezahlt. Wir sehen nun nur nicht ein, seine Kostenrechnung zu begleichen. Unseres Erachtens nach ist es nur eine Angelegenheit, bekommt somit für das einfache Aufforderungsschreiben ja nur 0,3 Geschäftsgebühr nach 2302 VV RVG. Haben wir dem Gegenanwalt auch so geschrieben. Er antwortet nun, dass seine Pauschberechnung rein gar nichts mit dem RVG zu tun habe und er das nur so entgegenkommender Weise abgerechnet habe. (Aber dann kann er doch gar nicht nach 2300 VV RVG abrechnen, sondern nach § 4, oder? Das nur am Rande.) Er sagt, wenn er nach RVG abrechnet, rechnet er eben für jede einzelne GmbH 0,2 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG + PTKD + Mwst. ab.
Uns geht es jetzt darum, dass wir bestreiten wollen, dass es mehrere Angelegenheit sind. Nach § 15 sind sie ja innig schlüssig, er hat nur ein Schreiben an eine GmbH geschickt, in der er die Gesamtforderung geltend macht - nicht einmal aufgeschlüsselte Forderung ("Ihr Anteil an der Forderung sind soundso viel €."). Die Angelegenheit beinhaltet ja auch den gleichen Rahmen. (Wir vermuten auch, dass er nicht einmal für alle Angelegenheiten eine Vollmacht besitzt (hat er noch nicht eingereicht..), wenn er klug ist, kann er diese ja aber nachmachen mit früherem Datum.)

Ich möchte jetzt wissen, ob wir hier richtig liegen? Eine Angelegenheit oder mehrere? Er behandelt die GmbHs als Gesamtschuldner. So gesehen können die anderen ja eigentlich gar nichts von dem Aufforderungsschreiben wissen... (warum er nicht gleich die Mutter-GmbH angeschrieben hat, frage ich mich auch...)

Ich hoffe, das sit alles verständlich und mir jemand, gerne auch mit Rechtsprechung, helfen kann!
Danke schonmal im Voraus! :)

himbeerrot
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Adora Belle
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#2

24.08.2011, 09:49

Bitte füll Dein Profil aus und sag noch ein paar Worte dazu, wer Du in dieser Sache bist. Momentan kann man noch nicht abschätzen, ob Dir hier überhaupt geantwortet werden darf.
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Curry
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#3

24.08.2011, 09:54

Also meiner Meinung nach handelt es sich hier um mehrere Angelegenheiten, deren Geltendmachung aber gemeinschaftlich erfolgt ist. Die Gegenstandswerte der einzelnen Angelegenheiten sind daher zu addieren, eine Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG kommt nicht in Frage. Es entsteht somit nur eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Bezüglich der Höhe würde ich mind. eine 1,3 GG ansetzen, da er ja immerhin 12 Ansprüche zu prüfen hatte (bzgl. der Vollmacht werdet ihr da wohl nicht viel erreichen können). Also ich würde sagen, eine 1,3 GG (eine höhere Gebühr muss er erstmal belegen...) aus dem Gesamtwert von 44000€. Wenn Verzug vorlag, muss das auch gezahlt werden.
Curry

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LuzZi
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#4

24.08.2011, 10:00

Ich schließ mich Curry an :)
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#5

24.08.2011, 10:15

Also ich bin die RA-Angestellte des RA's der Mutter-GmbH und wurde von meinem Chef beauftragt, zu prüfen, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen.

Also ihr seid euch einig, dass, dadurch, dass er die Forderungen gemeinschaftlich behandelt hat, quasi nur ein Auftrag vorliegt und nur einmal eine 1,3-er Gebühr anfällt...
Dass unsere Mdt. in Verzug ist und die Kosten von dem RA auch gezahlt werden müssen, ist ja klar, uns ging es nur um die Höhe.

Ich danke für die Hilfe. :)
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