Aktenversendungspauschale/BGH-Entsch.
Verfasst: 28.07.2011, 09:15
Es ist bestimmt allen bekannt, dass auf die Aktenversendungspauschale Umsatzsteuer entfällt.
Trotzdem hier nochmal eine (relativ) neue Entscheidung:
Gericht: BGH 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.04.2011
Aktenzeichen: IV ZR 232/08
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 107 Abs 5 OWiG, § 28 Abs 2 GKG, Nr 9003 GKVerz, § 1 ARB 2002, § 5 Abs 1 Buchst a ARB 2002, § 10 Abs 1 S 6 UStG
Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des Rechtsschutzversicherers zur Erstattung der auf die Aktenversendungspauschale entfallenden Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21).
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor (Rn.9) (Rn.10).
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat (Rn.7).
Trotzdem hier nochmal eine (relativ) neue Entscheidung:
Gericht: BGH 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.04.2011
Aktenzeichen: IV ZR 232/08
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 107 Abs 5 OWiG, § 28 Abs 2 GKG, Nr 9003 GKVerz, § 1 ARB 2002, § 5 Abs 1 Buchst a ARB 2002, § 10 Abs 1 S 6 UStG
Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des Rechtsschutzversicherers zur Erstattung der auf die Aktenversendungspauschale entfallenden Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21).
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor (Rn.9) (Rn.10).
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 Abs 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat (Rn.7).