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Eingeschränkte RA-Beiordnung

Verfasst: 18.07.2011, 07:47
von 13
LS
1. Die Beiordnung eines auswärtigen RA im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht (mehr) auf die "Bedingungen eines ortsansässigen RA", sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen RA" beschränkt werden.

2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten RA zulässig.

OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2011 - 10 WF 123/11

FamFR 2011, 281 = ZfS 2011, 348 = NdsRpfl 2011, 240 = juris (KORE 212212011)