Entgelte für Löschungsbew./allg. Hinweis, auch für RA-Ang.

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Jupp03/11

#1

02.07.2011, 13:11

Da dieses Problem immer öfter auftaucht, nämlich die Frechheit der Banken, für die Erteilung von Löschungsbewilligungen nach Rückzahlung von Darlehen horrende Kosten -eigene Bearbeitungskosten, nicht die Kosten der notariellen Beglaubigung- von ihren Kunden zu verlangen, dient die nachstehende Entscheidung dazu, den Banken mal ordentlich den Marsch zu blasen. Diese Entscheidung ist bereits 20 Jahre alt, wird jedoch in aller Regel von den Banken gerne mißachtet, da vielen Darlehensnehmern, wozu auch sicherlich viele User dieses Forums -u. a. als Häuslebauer- gehören, diese Entscheidung nicht bekannt ist.
Ich habe in jüngster Vergangenheit jedenfalls keine Bank erlebt, die nach Hinweis auf diese Entscheidung des BGH die bereits bei den Kunden kurze Zeit vor Erteilung der Löschungsbewilligung per Lastschrift eingezogenen Kosten nicht wieder erstattet hat.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Die als Allgemeine Geschäftsbedingung aufzufassende Klausel einer Bank, daß für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein Entgelt zu entrichten ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam.


Entscheidungsdatum 07.05.1991, Az.: XI ZR 244/90
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Gruftie
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#2

02.07.2011, 13:42

:thx
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Jupp03/11

#3

12.05.2012, 18:54

ergänzend hierzu:

Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 08.05.2012
Entscheidungsdatum: 08.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 61/11
Normen: § 307 BGB, § 670 BGB, § 662 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB

Auslagenersatzklausel der AGB-Sparkassen sowie der AGB-Banken unwirksam


Der BGH hat entschieden, dass die Auslagenersatzklausel in Nr 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr 12 Absatz 6 der AGB-Banken die Privatkunden unangemessen benachteiligt.

Ein Verbraucherschutzverein machte in zwei Verbandsklagen gegenüber einer Sparkasse sowie einer Bank die Unwirksamkeit von der nachfolgenden, den – inhaltlich gleichlautenden – Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken entsprechenden Klausel geltend:

"Auslagen

Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klauseln – die Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken bzw. Nr. 18 AGB-Sparkassen in der jeweils seit dem 01.11.2009 geltenden Fassung entsprechen – verstießen gegen § 307 BGB und nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klauseln benachteiligten die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil der darin geregelte Auslagenersatz der Höhe nach völlig unbegrenzt sei und damit vom gesetzlichen Leitbild der für Auftragsverhältnisse sowie für die Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden Regelung des § 670 BGB abweiche.

Die Klagen sind in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, die angegriffene Klausel enthalte zwei voneinander zu trennende Regelungen, die jeweils einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 BGB nicht standhielten. Soweit die beanstandete Klausel in ihrem ersten Regelungsabschnitt so verstanden werden könne, dass dem Kreditinstitut ein grundsätzlich unbegrenzter Aufwendungsersatzanspruch für im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden erfolgende Leistungen zustehe, weiche sie erheblich von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Aufwendungsersatzes in § 670 BGB ab. Danach müsse nämlich der im Fremdinteresse Handelnde jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und inwieweit seine Aufwendungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts angemessen seien. Soweit die Klauseln darüber hinaus in ihrem zweiten Regelungsteil einen Aufwendungsersatz für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit Kreditsicherungsgeschäften enthielten, stelle dies ebenfalls eine kontrollfähige und Kunden unangemessen benachteiligende Regelung da, weil sich die Beklagte damit Leistungen vergüten lasse, die sie ausschließlich im Eigeninteresse vornehme.

Mit der – von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen – Revision verfolgen die beklagten Kreditinstitute ihre Klageabweisungsbegehren weiter. In einer früheren Entscheidung (BGH, Urt. v. 10.11.1988 - III ZR 215/87 - NJW 1989, 1284) hat der BGH in dem zweiten Regelungsteil einer Vorgängerregelung zu Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken, Nr. 18 AGB-Sparkassen (Nr. 22 Abs. 2 AGB-Banken i.d.F. von 1984) eine unbedenkliche Konkretisierung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs gesehen.

Der BGH hat die Revisionen der beklagten Sparkasse und der beklagten Bank zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH darf die Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.

Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ("Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti")) enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse bzw. Bank. Vielmehr gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB). Nach der – auch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden – Vorschrift des § 670 BGB könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Diese Einschränkung sehe die streitige Klausel nicht vor. Sie könne ihr auch nicht im Wege der Auslegung, die am Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers auszurichten sei, entnommen werden. Insbesondere ergebe sie sich nicht allein aus dem Begriff der "Auslagen", der auch umgangssprachlich weitgehend mit demjenigen der "Aufwendungen" gleichgesetzt werde. Die bloße Anknüpfung an einen "Auftrag" des Kunden oder an dessen "mutmaßliches Interesse" helfe insoweit ebenfalls nicht weiter, da sich hieraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ergebe. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel mit ihrem ersten Regelungsabschnitt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe.

Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ("oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut")) unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des BGH seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werde. Das treffe auf den zweiten Regelungsabschnitt der angegriffenen Bestimmung zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck. Sie lasse sich in diesem Zusammenhang der Klausel gleichfalls nicht im Wege der Auslegung – insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs – entnehmen. Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halte auch der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein – zudem uneingeschränkter – Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.

XI ZR 61/11

XI ZR 437/11
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