LS
1. Ein noch nicht abgeschlossenes PKH-Verfahren ist mit dem Tod der den Antrag stellenden Prozesspartei beendet; der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann dieses Verfahren nicht fortführen.
2. Eine nachträgliche Bewilligung von PKH zugunsten der früheren Partei kommt nach deren Tod nicht mehr in Betracht, selbst wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte.
3. Der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann zwar einen neuen Antrag auf Bewilligung von PKH stellen; die Bewilligung ist aber, sofern im Zeitpunkt des Todes der früheren Partei über ihr Gesuch um PKH noch nicht entschieden war, nur dann möglich, wenn in der Person des Rechtsnachfolgers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vorliegen und weiterhin Erfolgsaussicht besteht.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.05.2011 – 13 W 20/11
juris (KORE 214552011)