Die Frage, ob § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auch die sofortige Beschwerde ausschließt, wenn die Beiordnung eines Anwalts vom Gericht abgelehnt wird, wurde vom BGH im Beschluss vom 18.05.2011- XII ZB 265/10- entschieden. Nach der BGH-Entscheidung lässt sich ein allgemeiner Grundsatz, dass ein PKH-Verfahren nicht in eine höhere Instanz gelangen könne als das zugehörige Hauptsacheverfahren, nicht aufstellen. Vielmehr findet nach dem BGH dann, wenn eine Beiordnung eines RA vom Gericht abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht anfechtbar ist.
Quelle: beck-blog v. 16.06.2011
Ablehung RA-Beiordnung + Beschwerde
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LS
1. Das Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Zurückweisung eines VKH-Antrags in Familienstreitsachen bestimmt sich nach den §§ 127 II, 567 bis 572 ZPO.
2. Wird die Beiordnung eines RA vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt) nicht anfechtbar ist.
3. Die Beiordnung eines RA richtet sich in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.
BGH, Beschl. v. 18.05.2011 – XII ZB 265/10
juris (KORE 313322011)
1. Das Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Zurückweisung eines VKH-Antrags in Familienstreitsachen bestimmt sich nach den §§ 127 II, 567 bis 572 ZPO.
2. Wird die Beiordnung eines RA vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt) nicht anfechtbar ist.
3. Die Beiordnung eines RA richtet sich in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.
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Les dir doch mal das Urteil durch ... auf den ersten Seiten findest du die Antwort ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!