LS
Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle des Rechtspflegers mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Urteils, welches eine Zug um Zug-Leistung gem. § 726 II ZPO beinhaltet, ist unwirksam.
OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2011 – 4 W 66/11