BGH: Rund ums Mahnverfahren

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NORTHERN DINO
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#1

22.01.2011, 11:16

Aus einem anderen Forum:

BGH: Zuständigkeit KGE nach Rücknahme des Mahnantrags
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04:

"Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1
Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentscheidung
nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern
das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An dieses
ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das
Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben."

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BGH: Zuständigkeit KGE nach Rücknahme des Mahnantrags; präzise Differenzierung
BGH, Beschl. vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04:


"Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar.
Macht der Antragsteller allerdings geltend, dass der Anlass zur Einreichung des
Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und dass er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden."

==> Unbedingt darauf achten, warum der MBA zurückgenommen wird.
Nur bei Rücknahme z. B. wegen Zahlung vor MBA (maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei Gericht) ist das fiktive Streitgericht zuständig.

==> Bei einem Rücknahmegrund, der nach MBA eingetreten ist, ist das Mahngericht zuständig, z. B. Zahlung nach Eingang MBA bei dem Mahngericht.
________________________________________

BGH: Zweite Ausfertigung - nach Abgabe wg. Einspruch Prozessgericht zuständig
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06:


"Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig."

==> ...sonst das Mahngericht, weil sich die Urschrift noch dort befindet. Nur bei Abgabe an das Streitgericht wird die Urschrift auch dorthin geschickt und dann muss dort, wo sich die Urschrift befindet auch die Zweite erteilt werden. (kleine Eselsbrücke: wo Urschrift, da zuständig)
Bei maschinellen Verfahrensausdrucken kann man versuchen, vom ZEMA einen DIN A3-Ausdruck zu bekommen oder gleich den Aktenausdruck nehmen und die VB-Seiten kopieren (beginnt üblicherweise auf der zweiten Seite und endet vor dem Verfahrensablauf, steht dann auch sinngemäß drunter "hier endet der VB")
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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