1. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsbedingung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Das Revisionsgericht kann die Berufung daher auch auf die Revision des Berufungsführers hin als unzulässig verwerfen.
2. Die Formanforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO sind nur gewahrt, wenn sich aus der Gerichtsakte entweder eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person oder die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis ergibt.
3. Lässt sich weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg anhand der Gerichtsakte nachweisen und wird ein entsprechender Nachweis auch nach gerichtlichem Hinweis nicht erbracht, ist die Berufung nicht formgerecht eingelegt. (Leitsätze der Verfasserin)
BGH Beschluss vom 18.06.2026, Az.: V ZB 83/25
Unzulässigkeit der Berufung mangels Nachweis einer qeS
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ist das nicht #19?
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Ach stimmt, ja 
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