https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh ... erlich-bea
Mal wieder eine Entscheidung des BGH, wo ein Anwalt eine Berufung mit unleserlicher Unterschrift eingereicht hat. Besonders bitter: Der Mann ist Einzelanwalt, steht somit allein auf seinem Briefkopf und hat nach eigenen Angaben keine Angestellten. BGH sagt dennoch, dass anhand der Unterschrift nicht erkennbar ist, wer unterschrieben hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Hätte er statt handschriftlicher Unterschrift seinen Namen und Rechtsanwalt eingetippt, wäre alles gut gewesen.
Unleserliche Unterschrift des RA = Berufung vergeigt
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Einerseits finde ich das Erbsenzählerei, andererseits gibts dazu halt schon Rechtsprechung. Wir signieren immer da man bei Chef auch nix erkennt. Früher zu Papierzeiten wurde seine Unterschrift ja aber auch akzeptiert. Schon bischn sinnbefreit
- Adora Belle
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Naja, man muss ja nicht unterschreiben. Müller, Rechtsanwalt druntergetippt reicht auch. Das ist ja die einfache Signatur. Wenn man nun aber trotzdem ausschließlich unterschreibt ( oder wie hier eine eingescannte Unterschrift nutzt), muss dies eben identifizierbar lesbar sein. Die Rechtsprechung dazu hat sich doch auch seit Jahrzehnten nicht geändert, da finde ich die Entscheidung nun nicht so überraschend.
- paralegal6
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Ja rechtlich ist die Entscheidung natürlich vollkommen ok und den Zusatz mit Namen druntertippen ist auch nicht zuviel verlangt. Nur von der Logik her wird es natürlich der Einzelanwalt sein, der das verschickt hat und kein Einbrecher oä da ja nur er beA hat
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Mondsüchtig
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Hallo,
ich klinke mich mal hier noch ein, muss ja nicht einen extra Thread eröffnen dafür, nehme ich an (kann ich aber auch gerne tun).
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Schriftsatz des Anwalts per Post verschickt wurde und deshalb so ein Trara gemacht wurde, da man ja dazu angehalten wird, mit dem beA zu arbeiten. Mit der elektronischen Signatur des beA ist ja doch letztlich egal, ob der SS überhaupt unterschrieben ist, also mit Stift und Papier? Oder nicht? Gibt doch auch so einen Zusatz, dass nach § sowieso (130?) das Schriftstück auch ohne Unterschrift gültig ist, da elektronisch erstellt. Wie läuft das denn mittlerweile so in der Praxis? Wegen der Digitalisierung und so.
Was mich etwas nervt ist das Gescanne von unterschriebenen Schriftstücken, die dann per Mail oder auch beA versandt werden und eh bereits (nicht unterschrieben) im Programm abgelegt sind, so also dann doppelt drin sind und doppelt Arbeit machen. Im Programm gibt es die Möglichkeit, die Unterschrift zu hinterlegen und auf den elektronischen Schriftstücken dann draufzuzaubern (also faxsimile). Nur ist die Unterschrift nicht geschützt und für jeden, der mit dem Programm arbeitet zugänglich, was mich davon abhält, das flächendeckend zu nutzen.
Ich würde mich freuen, aus eurer Praxis zu erfahren, wie ihr das mit den Unterschriften handhabt. Und was sagt die aktuelle Rechtsgrundlage zu der Sache? In der Steuerberatung darf glaube ich mittlerweile auch eine Rechnung ohne Unterschrift raus und ist trotzdem gültig?!
LG und noch einen schönen Sonntag
ich klinke mich mal hier noch ein, muss ja nicht einen extra Thread eröffnen dafür, nehme ich an (kann ich aber auch gerne tun).
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Schriftsatz des Anwalts per Post verschickt wurde und deshalb so ein Trara gemacht wurde, da man ja dazu angehalten wird, mit dem beA zu arbeiten. Mit der elektronischen Signatur des beA ist ja doch letztlich egal, ob der SS überhaupt unterschrieben ist, also mit Stift und Papier? Oder nicht? Gibt doch auch so einen Zusatz, dass nach § sowieso (130?) das Schriftstück auch ohne Unterschrift gültig ist, da elektronisch erstellt. Wie läuft das denn mittlerweile so in der Praxis? Wegen der Digitalisierung und so.
Was mich etwas nervt ist das Gescanne von unterschriebenen Schriftstücken, die dann per Mail oder auch beA versandt werden und eh bereits (nicht unterschrieben) im Programm abgelegt sind, so also dann doppelt drin sind und doppelt Arbeit machen. Im Programm gibt es die Möglichkeit, die Unterschrift zu hinterlegen und auf den elektronischen Schriftstücken dann draufzuzaubern (also faxsimile). Nur ist die Unterschrift nicht geschützt und für jeden, der mit dem Programm arbeitet zugänglich, was mich davon abhält, das flächendeckend zu nutzen.
Ich würde mich freuen, aus eurer Praxis zu erfahren, wie ihr das mit den Unterschriften handhabt. Und was sagt die aktuelle Rechtsgrundlage zu der Sache? In der Steuerberatung darf glaube ich mittlerweile auch eine Rechnung ohne Unterschrift raus und ist trotzdem gültig?!
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hast du den Artikel nicht gelesen?Mondsüchtig hat geschrieben: ↑02.11.2025, 15:52
Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Schriftsatz des Anwalts per Post verschickt wurde und deshalb so ein Trara gemacht wurde, da man ja dazu angehalten wird, mit dem beA zu arbeiten.
- Anahid
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In der Rechtsberatung auch (§ 10 RVG).Mondsüchtig hat geschrieben: ↑02.11.2025, 15:52In der Steuerberatung darf glaube ich mittlerweile auch eine Rechnung ohne Unterschrift raus und ist trotzdem gültig?!
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Bei meinem Ursprungsbeitrag war das Problem, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz handschriftlich unterschrieben, eingescannt und per beA versandt hat, die Unterschrift aber so unleserlich war (wie so oft), dass man keinen Namen entziffern konnte. Der Anwalt, der unbedingt wie früher eine handschriftliche Unterschrift verwenden will und nur ein Gekrakel daruntersetzt, kann das tun. Er muss dann aber, wenn er nicht zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, zumindest seine Handschrift um einen Namenszusatz ergänzen, also handschriftliches Gekrakel und darunter Mustermann -Rechtsanwalt-. In dem von mir verlinkten Urteil gab es nur den per beA versandten, handschriftlich unterschriebenen Schriftsatz mit dem Zusatz Rechtsanwalt (ohne Namen). Zu der Frage Rechnung ohne Unterschrift: Du musst hier die umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften von den Signaturvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr unterscheiden. Zum Thema elektronische Signatur im beA gibt es zahlreiche gute Beiträge im Netz, z.B. von Ilona Cosack oder auch von einigen RA-Kammern. Der sicherste Weg im beA ist die qualifizierte elektronische Signatur, in vielen Fällen genügt die einfache Signatur, aber es gibt Konstellationen, wo die Schriftform nicht abbedungen werden, d.h. da hilft auch die eingescannte handschriftliche Unterschrift im beA nicht weiter (z.B. wenn eine Kündigung ausgesprochen wird). Wenn keine materiell-rechtliche Erklärung enthalten ist, genügt die einfache Signatur, also ein gez. Mustermann -Rechtsanwalt-, wenn der RA seinen Schriftsatz selbst aus seinem eigenen beA verschickt. Eine zusätzliche handschriftliche Signatur ist weder bei der einfachen noch der qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich. Wichtig ist nur, dass sich aus der Signatur unter dem Schriftsatz erkennen lässt, wer verantwortlicher RA ist.


