Fehlende qualifizierte elektronische Signatur einer Berufungsschrift

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Oliverreinhardt2
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#1

24.02.2023, 08:51

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

ZPO § 130a Abs. 6 , § 233 Satz 1 B , Gc

Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.01.2023 – V ZB 28/22


https://www.iww.de/quellenmaterial/id/233959
Gruß
Oli
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paralegal6
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#2

24.02.2023, 09:18

wer schickt denn noch sowas über egvp? Die meisten Urteile sind echt überflüssig, dass weiss man doch auch so. Aber der BGH ist beschäftigt
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Oliverreinhardt2
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#3

24.02.2023, 09:26

Das ist eine (gute) Frage,,,
Damit man solche "Wege net einschlägt", habe ich dies mal hier veröffentlicht... :pfeif

Dir ein entspanntes Wochenende :huepf
Gruß
Oli
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