Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.
ZPO § 130a Abs. 6 , § 233 Satz 1 B , Gc
Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.01.2023 – V ZB 28/22
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/233959
Fehlende qualifizierte elektronische Signatur einer Berufungsschrift
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Gruß
Oli
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Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin.
Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn), mächtig.
Oli

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- paralegal6
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wer schickt denn noch sowas über egvp? Die meisten Urteile sind echt überflüssig, dass weiss man doch auch so. Aber der BGH ist beschäftigt

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Das ist eine (gute) Frage,,,
Damit man solche "Wege net einschlägt", habe ich dies mal hier veröffentlicht...
Dir ein entspanntes Wochenende
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Oli
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