Der BGH hat in seiner Entscheidung vom: 24.11.2022, Az.: X ZB 11/22, entschieden, dass auch in Verfahren ohne Anwaltszwang das beA verbindlich zu nutzen ist.
Zur Entscheidung:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... 11&anz=822
Auszug aus der Entscheidung:
„Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 130d Satz 1 ZPO zumindest auf Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters spricht über seinen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm. Dieser besteht ausweislich ihrer Begründung (BT-Drucks. 17/12634, S. 27 zu § 130d RegE-InsO) darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. […] Diese ratio legis lässt die Einbeziehung auch der anwaltlichen Insolvenzverwalter nur als konsequent erscheinen. Insolvenzverwalter haben als Rechtsanwälte ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 31a Abs. 6 BRAO) und nach § 130d Satz 1 ZPO nunmehr auch aktiv zu nutzen. Das Bestreben des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird zudem durch das bereits erwähnte Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 nochmals unterstrichen.“
Nutzpflicht des beA
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Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...

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- paralegal6
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betrifft ja aber nur SS an das InsG, Forderungsanmeldungen muss er über beA nicht annehmen
uns ja auch nur, wenn der InsV RA ist, Wirtschaftsprüfer etc können das ja nicht
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Das stimmt, der Beitrag bezieht sich auf den Nutzerkreis vom beA.paralegal6 hat geschrieben: ↑20.01.2023, 12:22betrifft ja aber nur SS an das InsG, Forderungsanmeldungen muss er über beA nicht annehmen
Richtig, es sei denn, man hat ein eBO eingerichtet.paralegal6 hat geschrieben: ↑20.01.2023, 12:22uns ja auch nur, wenn der InsV RA ist, Wirtschaftsprüfer etc können das ja nicht

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