beA-Pflicht für Einspruch gegen Bußgeldbescheid

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Adora Belle
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#1

09.05.2022, 14:55

Ich schreib es hier auch nochmal rein. Laut AG Tiergarten muss der Einspruch zwingend per beA, und zwingend mit qeS eingelegt werden.

AG Tiergarten, Beschl. v. 05.04.2022 - 310 OWi 161/22


Leitsatz des Gerichts: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Einlegung per beA
Nach §§ 67, 110c OWiG i.V.m. § 32d StPO ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA - Besondere Anwaltspostfach - und das BeBPo - das besondere elektronische Behördenpostfach - zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax ist unzulässig.
neu_hier
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#2

09.05.2022, 20:38

Soll das nun heißen, dass es zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur sein muss und eine einfache Signatur nicht ausreicht? Aus dem Leitsatz ergibt sich das nämlich nicht.
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Soenny
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#3

10.05.2022, 08:50

Das AG Hameln (DAR 2022, 284) hat entschieden, dass beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Nutzung des beA nicht verpflichtend ist.

https://www.bussgeldsiegen.de/bussgeldv ... -moeglich/
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#4

10.05.2022, 09:20

neu_hier hat geschrieben:
09.05.2022, 20:38
Soll das nun heißen, dass es zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur sein muss und eine einfache Signatur nicht ausreicht? Aus dem Leitsatz ergibt sich das nämlich nicht.
Stimmt, ergibt sich nur aus den Gründen. Vielleicht ist es dem entscheidenden Richter selbst nicht so recht klar. Ich werde das aber nicht austesten. :-?
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#5

10.05.2022, 09:24

Soenny hat geschrieben:
10.05.2022, 08:50
Das AG Hameln (DAR 2022, 284) hat entschieden...
Die Entscheidung ist vom AG Tiergarten zitiert und abgelehnt. Da ich quasi ausschließlich mit diesem Gericht zu tun habe, werde ich mich da sicher nicht streiten. Wie man in den Urteilsgründen lesen kann, ist es ja bei der Kollegin schon einmal schiefgegangen. Derart sehenden Auges muss man nicht in die Haftung laufen...
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Soenny
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#6

10.05.2022, 09:42

Für uns ist Hamm näher. Wir schicken auch per beA. Der ADAC weist darauf hin, daß reine Faxübersendungen fragwürdig sind. Probleme gibt es aber immer dann, wenn es noch kein Postfach gibt bei der Behörde oder, wie wir das jetzt hatten, es zwar eins gibt, aber keiner weiß, wie man es abruft.
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#7

10.05.2022, 11:24

Off topic zwar, aber:
Soenny hat geschrieben:
10.05.2022, 09:42
(...) Probleme gibt es aber immer dann, wenn (...) es zwar eins gibt, aber keiner weiß, wie man es abruft.
:patsch :pcwink

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#8

15.05.2023, 14:25

Es gibt jetzt eine OLG-Entscheidung gegen die beA-Pflicht bei Einspruchseinlegung:

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 ORbs 35 Ss 125/23

Die Formvorschriften der §§ 110c Satz 1 OWiG, 32d Satz 2 StPO gelten nicht für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch kann daher von einem Rechtsanwalt auch mittels Telefax eingereicht werden.
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#9

15.05.2023, 14:44

Oh super, vielen Dank für die Info Adora Belle!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#10

15.05.2023, 15:07

Öfters mal was Neues 😅wird nicht langweilig
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