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§ 10 Abs. 3 BNotO

Verfasst: 08.02.2024, 16:35
von Jaqueline
Hallo zusammen. Gem. § 10 Abs. 3 BNotO soll der Notar seine Geschäftstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten. Gibt es Rechtssprechung, dass das gleichlautend für Kommunikation per Telefon steht?

Re: § 10 Abs. 3 BNotO

Verfasst: 08.02.2024, 19:43
von paralegal6
Rechtsprechung dazu kenne ich nicht aber Geschäftsstelle offen impliziert mMn auch dass man ans Telefon geht. (Oder Emails liest oder Faxe oder was auch sonst). Nur da sitzen bringt ja wenig (offen heisst ja nicht nur nicht abschliessen sondern geht um Erreichbarkeit)