Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die Bestellung "einfacher" (nicht selbständiger) Notarvertreter -gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift- am Leitbild des § 39 III 2. Hs. 1 BNotO aF bzw. § 39 III 2 BNot nF auszurichten. Daran hat sich auch das Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 III 3 BNotO aF bzw. § 39 III 4 BNotO zu orientieren.
(NotZ(Brfg) 11/21)
Bestellung eines (einfachen) Notarvertreters
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