Bestellung eines (einfachen) Notarvertreters

Hier kannst du wichtige, allgemeine Rechtsprechung speziell für Notarfachangestellte eintragen und suchen. Für Kostenthemen bitte den Extra-Bereich nutzen!
Antworten
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1734
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#1

22.11.2022, 05:42

Im Bereich des hauptberuflichen Notariats ist es nicht zu beanstanden, auch die Bestellung "einfacher" (nicht selbständiger) Notarvertreter -gegebenenfalls im Wege der Selbstbindung der Verwaltung ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift- am Leitbild des § 39 III 2. Hs. 1 BNotO aF bzw. § 39 III 2 BNot nF auszurichten. Daran hat sich auch das Vorschlagsrecht des Notars aus § 39 III 3 BNotO aF bzw. § 39 III 4 BNotO zu orientieren.

(NotZ(Brfg) 11/21)
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
Antworten