BWNotZ

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Stromberg
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#1

10.01.2015, 08:04

Guten Morgen,

kann mir jemand weiterhelfen und mir sagen, worum es in dem Aufsatz der BWNotZ, Ausgabe 1989, Seite 133 geht?
Jupp03/11

#2

10.01.2015, 08:39

Gegenstand des Beitrags ist die Frage, ob das Grundbuchamt einem Grundbuchberichtigungsantrag stattgeben muß, wenn statt eines deutschen Erbscheins ein ausländisches Erbrechtszeugnis, etwa eine Einantwortungsurkunde eines österreichischen Gerichts, vorgelegt wird. Verfasser führt zunächst mit kurzer Begründung aus, er teile die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Meinung, nach der der Nachweis nach GBO § 35 Abs 1 S 1 durch einen von einem deutschen Gericht erteilten Erbschein (Eigenrechtserbschein oder Fremdrechtserbschein) zu erbringen ist. Sodann behandelt Verfasser mit verneinendem Ergebnis das Problem, ob dieser Grundsatz in den Fällen, in denen ein Staatsvertrag die gegenseitige Anerkennung von Erbrechtszeugnissen regelt, durchbrochen ist. Mit umfassenderer Begründung erläutert er, daß auch der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich geschlossene ZPVtr AUT hiervon keine Ausnahme bilde.
Stromberg
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#3

11.01.2015, 11:13

Danke für die Mühe.....
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