Nachverpfändung, Fälligkeit bei GS-Bestellung vor 20.08.2008

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Jupp03/11

#1

31.05.2014, 16:38

Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.03.2014
Aktenzeichen: V ZB 27/13
Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 GBO, § 1193 Abs 2 S 2 BGB

Grundbuchverfahren zur Eintragung einer Nachverpfändungserklärung: Tatsächliche Vermutung der Sicherung einer Geldschuld durch eine Grundschuld; Auslegung einer Eintragungsbewilligung zur wechselseitigen Erstreckung von Grundschulden auf Erbbaurechte und Eintragung eines Klarstellungsvermerks für die Fälligkeitsregelung nach neuem Recht

1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.(Rn.7)(Rn.13)

2. Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.(Rn.9)

Fundstellen

Abkürzung Fundstelle NSW GBO § 19 (BGH-intern)
Abkürzung Fundstelle NSW BGB § 1193 (BGH-intern)
Abkürzung Fundstelle WM 2014, 791-793 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle ZIP 2014, 817-818 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle NJW 2014, 1450-1452 (Leitsatz und Gründe
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