Überprüf. Notarkosten Landgericht Hannover/Fundstellensuche

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birgitsabina
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#1

06.12.2013, 10:41

Es geht um folgenden Sachverhalt:

Der Notar hat den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages mit gleichzeitiger Veräußerung des Inventars eines Betriebes gefertigt, der den Käufern zwecks Vorlage bei der finanzierenden Bank vorgelegt worden ist. Der Entwurf ist auch von einem Rechtsanwalt des Käufers geprüft worden, der dann Änderungswünsche mitgeteilt hatte.

Das finanzierende Kreditinstitut hat die Finanzierung dann endgültig abgelehnt. Sodann ist die 20/10 Entwurfsgebühr nebst der übrigen Gebühren berechnet worden. Die Kostenrechnung ist ausgeglichen worden.

19 Monate später ist dann auf der Grundlage des Entwurfes die Beurkundung erfolgt, weil sich das Betriebsergebnis des Unternehmens so gebessert hatte, dass ein ganz anderes Bankinstitut die Finanzierung zugesagt hatte.

Es geht nunmehr um die Frage, ob und inwieweit die Entwurfsgebühr anzurechnen ist. Im Rahmen der von dem Notar eingeleiteten Überprüfung der Angelegenheit durch das Landgericht Hannover hat der Bezirksrevisor unter anderem nunmehr ein Urteil des zuständigen Landgerichtes Hannover zitiert, welches in

Juristisches Büro 2003 Seite 97 bis 99

abgedruckt sein soll und die Aussage trifft, dass die Entwurfsgebühr auch nach mehreren Jahren noch anzurechnen ist, wobei in dieser konkreten Angelegenheit der Vorgang zunächst vollkommen beendet gewesen ist und keinerlei Verhandlungen bzw. Abstimmungen über den Vertragsinhalt erfolgt sind zwischen der Beendigung der Angelegenheit nach Zuleitung des Entwurfes und neuerlichem Auftrag zur Beurkundung der Angelegenheit.

Kennt jemand das genaue Aktenzeichen der Entscheidung des Landgerichtes Hannover oder eine andere Fundstelle?


Vielen Dank im voraus.
Revisor
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#2

06.12.2013, 14:09

Leitsatz in juris lautet:
1. Für den Entwurf und die Aushändigung eines Organbeschlusses entsteht die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO.
2. Scheitert die Beurkundung und dient dann der vorab ausgehändigte Vertragsentwurf weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien, so ist die Entwurfsfertigung trotz vorgesehener Beurkundung nicht nach § 145 Abs. 3, sondern nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO abzurechnen.
3. Die in § 145 Abs. 1 S. 3 KostO vorgeschriebene Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen Entwurfsaushändigung und Beurkundung mehrere Jahre liegen.

Gründe sind leider nicht abgedruckt.

LG Hannover 15. Zivilkammer, Beschluss vom 29.01.2001 - 15 T 716/00
birgitsabina
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#3

06.12.2013, 16:40

Vielen Dank!

Der Notar wird die Begründung der Entscheidung des Landgerichtes Hannover aus dem Kalenderjahr 2001 zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit ansehen.

:wink1
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