Bestellung von dinglichen Rechten in einem Testament

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Jupp03/11

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01.04.2012, 14:37

Gericht: OLG Stuttgart 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.03.2012
Aktenzeichen: 8 W 75/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 S 1 GBO, § 130 Abs 2 BGB

Grundbuchrecht

Leitsatz
Mit dem Tode dessen, der die Erklärung abgegeben hat, verliert die (wirksam gewordene und nicht widerrufene) Eintragungsbewilligung nicht ihre Wirksamkeit. Sie gilt auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber, so dass es seiner Eintragungsbewilligung selbst dann nicht bedarf, wenn er inzwischen als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen ist.

Die Eintragungsbewilligung kann auch in einem notariell beurkundeten Testament erklärt werden und ist als vor dem Tod des Erblassers abgegeben anzusehen, wenn das spätere Zugehen der Bewilligung an den begünstigten Erklärungsempfänger dadurch gesichert ist, dass die Urkunde vom Erblasser in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde und nach dem Tode aus dieser zu eröffnen sowie den Beteiligten, darunter auch dem Erklärungsempfänger, bekannt zu geben ist.
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