Erb- und Pflichtteilsverzicht, pers. Erklärung

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Jupp03/11

#1

05.02.2012, 12:01

Gericht: OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.06.2011
Aktenzeichen: I-3 Wx 56/11, 3 Wx 56/11
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 53 GBO, § 139 BGB, § 2346 Abs 2 BGB, § 2347 Abs 2 S 1 BGB, § 2348 BGB ... mehr

Grundbuchverfahren: Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts bei dem der Verzichtende auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Erblasser auftritt; Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes

Leitsatz
1. Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. A. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam (Rn.18).

2. Ein mit Blick auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrages gebuchter Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Sohnes ist nicht zu löschen (Rn.16).

Zusatz von dem Einstellenden:
Dieses ist auch zu beachten bei reinen Erb- und Pflichtteilsverträgen, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang Grundbesitz übertragen wird oder nicht. Eigentlich selbstverständlich, gleichwohl als Klarstellung nochmals hervorgehoben
.
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