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Lovis
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#1

01.09.2011, 17:28

Hallo!

Mir kam die Idee, vielleicht in einem Thread sämtliche Entscheidungen zu einem Thema zusammenfassen, anstatt zu jeder Entscheidung einen Thread zu eröffnen.

Frage: Kann man unter Angabe der Quelle Inhalte von Zeitschriften (Bsp. DNotI) wortwörtlich wiedergeben?

Entscheidung: OLG Hamm, Beschluss v. 05.05.2011, I-27 W 24/11
- Keine Volleinzahlung bei Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR -

Die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung ist nicht nach § 5 a II GmbHG von der Volleinzahlung der Mindestsumme des Stammkapitals gemäß § 5 I GmbHG abhängig. Vielmehr entfällt dieses Erfordernis gemäß § 5 a V GmbHG bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein satzungsmäßiges Stammkapital von 25.000,00 € erst erreicht wird. Die gegenteilige Auffassung des OLG München in seinem Beschluss vom 23.9.2010 (Az.: 31 WX 149/10; u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1991), ebenso u.a. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 19. Aufl. 2010, Rz. 33 zu § 5a, nach der die Sondervorschriften des § 5 a I - IV GmbHG erst dann keine Anwendung mehr finden, nachdem durch eine zuvor vollzogene Barkapitalerhöhung tatsächlich eine Stammeinlage von mindestens 25.000,00 € erbracht sei, überzeugt nicht.

Für die vom Senat vertretene Ansicht spricht schon der Wortlaut des § 5 a V GmbHG, indem er die Anwendung der Absätze 1 - 4 außer Kraft setzt, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf den Betrag des Mindestkapitals "erhöht", und nicht erst dann, wenn sie das Kapital "erhöht hat"; vgl. Miras, DB 2010, 2488/2491. Das OLG München meint in seinem Beschluss nur deshalb, den Wortlaut für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch nehmen zu können, weil es in ihn hineinliest, die Norm stelle auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung ab. Tatsächlich steht das nicht im Text des Abs. 5, dessen Zeitform - "erhöht" - vielmehr seine Anwendung auf den "Erhöhungsvorgang" selbst und nicht auf die Zeit ab seiner rechtlichen Vollendung beinhaltet.

Insbesondere besteht aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes kein sachlicher Grund für die Anwendung des § 5 a II GmbHG auf eine Kapitalerhöhung, die das Mindestkapital nach § 5 I GmbHG erreicht oder überschreitet. Die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft entfällt, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleich stellt. Die Gegenansicht stellt die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter als bei der sofortigen Gründung einer solchen (S2 in N2 GmbHG 2010, Rz. 40 zu 3 5a) und würde für eine Kapitalerhöhung weit über das Mindestkapital hinaus auch zu unnötigen praktischen Erschwernissen führen, indem sie die Gesellschafter zu einer zweistufigen Kapitalerhöhung zwänge, wenn sie sich die Möglichkeit der Halbeinzahlung erhalten wollen; vgl. Miras, a. a. O. S. 2491.

Dass die hier vertretene Auffassung auch den Fortfall des Sacheinlagenverbotes gemäß § 5a II s. 2 GmbHG für die Stammkapitalerhöhung zur regulären GmbH beinhaltet, ist nur konsequent und nach der ratio legis aus den obigen Gründen unschädlich. Erforderlich ist allerdings, in entsprechender Anwendung von § 7 II S. 2 GmbHG für die Kapitalerhöhung zur regulären GmbH, dass das erhöhte Stammkapital wenigstens in Höhe von 12.500,00 € eingezahlt ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht.
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#2

01.09.2011, 20:41

Frage: Kann man unter Angabe der Quelle Inhalte von Zeitschriften (Bsp. DNotI) wortwörtlich wiedergeben?
Kann man schon, darf man aber nicht, da es gegen das Urheberrecht verstößt ;)
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#3

11.10.2011, 08:54

[quote="Lovis"]Hallo!

Mir kam die Idee, vielleicht in einem Thread sämtliche Entscheidungen zu einem Thema zusammenfassen, anstatt zu jeder Entscheidung einen Thread zu eröffnen.

Ich greife dieses Thema -Idee- mal auf:


Es wäre vielleicht nicht schlecht, wenn man die Rechtsprechung im Notariat -Allgemein- aufteilt in drei Unterthemen:

Grundbuch
Nachlass
Registersachen

Dieses würde dann die Sache doch vereinfachen.
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Lovis
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#4

11.10.2011, 20:22

Das wäre viell. etwas unübersichtlich - vor allem bei den Registerangelegenheiten :mrgreen:
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Jupp03/11

#5

12.10.2011, 08:48

Was sich in anderen Foren eingespielt hat, kann m. E. nicht falsch sein. Im übrigen gibt es derartiges im Anwaltsbereich auch.
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Lovis
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#6

12.10.2011, 18:04

Man kann´s ja mit deinen Unterteilungen versuchen und im Nachhinein immernoch ändern. Los geht´s :pc
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